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Vergütung

Die Kosten einer Beratung (z.B. Rentenberatung) hängen im wesentlichen von dem zu behandelnden Sachverhalt und dem damit einhergehenden Aufwand ab. Üblicherweise werden Sie als Kunde bereits vor Annahme des Mandats darüber aufgeklärt, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.

Somit können Kosten noch nicht entstehen, ohne daß Sie Kenntnis darüber haben.

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Kostenerstattung durch Dritte

 

Kosten der Rechtsberatung oder Prozeßvertretung durch Rentenberater können unter Umständen von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung stattfindet, hängt von Ihrer Versicherungspolice ab.

Eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung wird hier Klarheit bringen.

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Steuerliche Anerkennung
 

Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 20.11.1997 (IV B5-S.2255-356/97 im BStBl. I 1998 S.126) können Beratungs- und Prozeßkosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Nr. 802 seiner Positivliste vom 21.03.2014 bestätigt, daß dieser Erlaß weiterhin gültig und zu berücksichtigen ist.

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